Allgemeine Mietbedingungen

 

1. Fahrzeugzustand, Reparaturen
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und
fachgerecht zu behandeln, alle für dessen Nutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu
beachten sowie regelmäßig zu prüfen, ob sich das
Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Er hat ferner für die ordnungsgemäße Verschließung
des Fahrzeugs Sorge zu tragen.


2. Berechtigte Nutzer
Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag
genannten Mieter genutzt werden. Die
Nutzungsberechtigung erstreckt auch auf die
Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder Mitglieder der Familie
des Mieters sowie den im Mietschein angegebenen
Nutzern, wenn und soweit dies mit Zustimmung des
Mieters geschieht. Die Prüfung, ob der berechtigte
Fahrer das Fahrzeug nutzt, obliegt dem Mieter selbst.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf
Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer
schriftlich bekannt zu geben. Das Handeln des Fahrers
wird dem Mieter wie eigenes Handeln zugerechnet.


3. Benutzung des Anhängers
Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug zu
motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, zu
gewerblichen Personen- oder
Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu rechtswidrigen
Zwecken zu benutzen oder aus diesen Gründen
Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten ins Ausland
bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Vermieterin. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht
überladen und hat die zulässige Anhängerlast des
Zugfahrzeuges zu beachten. Die Ladung ist
ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter hat seine
Fahrgeschwindigkeit den gegebenen
Straßenverhältnissen anzupassen. Teile am Anhänger
dürfen nicht ausgetauscht oder verändert werden.
Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des
Mietvertrages und gegebenenfalls die
Zwangseinziehung des Fahrzeuges gegen
Kostenauflage zur Folge.


4. Reservierungen
Inland- und Auslandsreservierungen sind nur für
Tarifgruppen, nicht aber für Anhängertypen verbindlich,
es sei denn, die Vermieterin sichert die Verfügbarkeit
eines bestimmten Anhängertyps zu. Wird das
Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach dem
vereinbarten Zeitpunkt des Mietbeginns übernommen,
so verfällt die Reservierungsbindung. Stornierungen
müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn der
Vermieterin zugegangen sein.


5. Mietpreis
Als Mietpreis gelten die im Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages gültigen Tarife, sofern nicht ein
besonderer Mietpreis vereinbart ist. Näheres ergibt
sich aus dem Mietvertrag.
Sonderpreise und Preisnachlässe können nur
individuell mit der Mieterin vereinbart werden und
entfallen rückwirkend, wenn die Zahlung nicht
fristgerecht erfolgt. Vom Mietpreis sind Zustellungsund
Abholungskosten nur dann gedeckt, wenn das
Fahrzeug an der selben Vermietstation zurückgegeben
wird, an welcher es angemietet wurde. Wird das
Fahrzeug an einer anderen Vermietstation
zurückgegeben, so ist der Mieter der Vermieterin zur
Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, es sei
denn, es wird ausdrücklich eine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen.


6. Zahlungsbedingungen
Die Vermieterin kann vor Übergabe des Fahrzeuges
eine Vorauszahlung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Mietpreises verlangen. Bei
Abschluss des Mietvertrages kann eine verrechenbare
Sicherheit (liegt im Ermessen des Vermieters ) des zu
erwartenden Mietpreises erhoben werden. Der
Mietpreis incl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer ist grundsätzlich zu Beginn der
vereinbarten Mietzeit bzw. bei Rückgabe des
Fahrzeuges zur Zahlung fällig und sofort an die
Vermieterin zu entrichten. Der Vermieterin steht das
Recht zu, das Zahlungsmittel zu bestimmen. Wird das
Fahrzeug nicht vom Mieter, sondern von einem Dritten
abgeholt oder zurückgegeben, so ist die Vermieterin
berechtigt, die dritte Person für Rechnung des Mieters
wegen offener Forderungen in Anspruch zu nehmen.
Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle von da
an entstehenden Schäden. Der Verzugszins beträgt
8 %-Punkte p.a. über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz. Weitere Ansprüche der Vermieterin
gegenüber dem Mieter bleiben davon unberührt.


7. Versicherung
Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug

umfasst eine Haftpflichtversicherung mit einer
maximalen Deckungssumme für Sach- und
Personenschäden von insgesamt EUR 50 Mio. Die
maximale Deckungssumme je geschädigte Person
beläuft sich auf EUR 8,0 Mio. und ist auf die
Mitgliedsstaaten der europäischen Union beschränkt.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen ist die
Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige
Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7
Gefahrgutverordnung Straße. Vom
Versicherungsschutz ist ferner die
Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (z. B.
Brand, Diebstahl, etc.) mit umfasst. Die Höhe der
Selbstbeteiligung pro Schadensfall, welcher der Mieter
an die Vermieterin zu entrichten hat, bestimmt sich
nach den im Zeitpunkt des Abschlusses des
Mietvertrages gültigen Tarifen, welcher der Preisliste
entnommen werden können. Jeglicher
Versicherungsschutz entfällt, wenn das Fahrzeug von
einem nichtberechtigten Nutzer gebraucht wird oder
wenn eine Nutzung entgegen den Bestimmungen in
Ziffer 3. erfolgt.


8. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht
Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, Diebstahl,
Brand, Wildschaden oder sonstigen Fahrzeugschäden
unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuziehen,
sowie den Schaden der Vermieterin unverzüglich
anzuzeigen. Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet,
die Vermieterin unverzüglich, spätestens aber zwei
Tage nach dem Vorfall über sämtliche Einzelheiten
schriftlich unter Verwendung des bei den
Mietunterlagen befindlichen Unfallberichtes zu
unterrichten. Das Formular ist in allen Punkten
sorgfältig und vollständig auszufüllen. Diese
Regelungen gelten auch bei geringfügigen Schäden
und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
Dritter. Der Mieter hat der Vermieterin nachzuweisen,
wenn die Polizei die Unfallaufnahme verweigern sollte.


9. Haftung der Vermieterin
Die Haftung der Vermieterin ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für den
Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen der Vermieterin.
Im übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder schuldhaften Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. In der Höhe ist der
Schadenseratzanspruch wegen der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden am
Zugfahrzeug, welche durch ein Verhalten entstehen,
welches dem Mieter zuzurechnen ist. Der Mieter trägt
die Beweislast dafür, dass er den Schaden am
Zugfahrzeug nicht selbst zu vertreten hat. Im übrigen
haftet die Vermieterin nur im Rahmen der bestehenden
Versicherung.


10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden,
Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach
den allgemeinen gesetzlichen Haftungsregeln. Der
Mieter ist insbesondere verpflichtet, das Fahrzeug in
dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in
welchem er es übernommen hat. Der Mieter haftet
auch für seine Erfüllungsgehilfen. Mehrere Mieter bzw.
mehrere zur Nutzung berechtigte Personen haften als
Gesamtschuldner.


11. Rückgabe des Anhängers
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, es
sei denn, er ist mit vorheriger Zustimmung der
Vermieterin verlängert worden. Das
Verlängerungsgesuch ist spätestens drei Tage vor
Ablauf der vereinbarten Mietzeit der Vermieterin
gegenüber zu erklären. Der Mieter ist verpflichtet, nach
Ablauf der Mietzeit der Vermieterin das Fahrzeug an
dem vereinbarten Ort während der üblichen
Geschäftszeiten, die an den Vermietungsstationen
bekannt gemacht sind, zurückzugeben. Wird das
Fahrzeug verspätet zurückgegeben, so entfallen
etwaig vereinbarte Sonderkonditionen und/oder
Preisnachlässe und es gilt der Normaltarif. Für die
Rückgabe haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
Der jeweils gültige Mietzins wird bis zum Rückgabetag
berechnet. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf
der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin
zurück, so ist diese berechtigt, für den über den
Zeitraum der Vertragslaufzeit hinausgehenden
Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des geltenden
Normaltarifes zu verlangen. Der Anhänger ist samt den
dazu gehörenden Fahrzeugpapieren sowie dem
Zubehör an den Vermieter zurückzugeben. Im übrigen
sind die Parteien berechtigt, den Mietvertrag
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu
kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge
insbesondere fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr

als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen im
Rückstand ist, sich seine Vermögensverhältnisse
erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe
eintreten. Als wichtiger Grund gilt vor allem die
Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks, die
Durchführung von Zwangvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Mieter, die pfleglose und unsachgemäße
Behandlung des Fahrzeugs durch den Mieter, die
Missachtung von Vorschriften über den Einsatz von
Kraftfahrzeugen im Güterverkehr sowie die
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages für
die Vermieterin z. B. wegen einer zu hohen
Schadensquote. Kündigt die Vermieterin dem Mieter
den Mietvertrag, so ist dieser verpflichtet, das
Fahrzeug entsprechend den vorgenannten
Bedingungen an die Vermieterin unverzüglich
herauszugeben.


12. Einzugsermächtigung des Mieters
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich,
alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag
zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der
bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im
Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter
nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten
Kreditkarte oder Bankverbindung abzubuchen.


13. Datenschutzklausel
Folgende persönliche Daten des Mieters dürfen von
der Vermieterin in ihrer EDV verarbeitet, gespeichert
und übermittelt sowie genutzt werden.
- Name, Anschrift, E-mail-Adresse, Fax- und
Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des
Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern;
- Offene Forderungen, die der Vermieterin gegen den
Mieter zustehen.
Die Weitergabe der vorbenannten persönlichen Daten
darf an folgende Personen bzw. Institutionen erfolgen:
- Kreditkartengesellschaften, Anwaltskanzleien,
Inkassobüros, Kraftfahrzeugherstelle
- Kooperierende Unternehmen
- Sämtliche mit der Firmengruppe der Wolfrent GmbH
verbundene Unternehmen
Eine Weitergabe darf nach dem BDSG nur dann
erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter
Interessen der Vermieterin, der vorstehend genannten
Personen und/oder Institutionen oder der Allgemeinheit
erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange
des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn die bei der
Anmietung gemachten Angaben des Mieters unrichtig
sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24
Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten
Mietzeit zurückgegeben wird, vom Mieter gegen
vorgelegte Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel,
Kreditkarten, die nicht eingelöst oder protestiert
werden, Mietwagenrechnungen, die nicht bezahlt, oder
das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt
wird.


14. Schriftform, Rücktritt
Der Mietvertrag bedarf der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden sind unwirksam. Sollten einzelne
Klauseln unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Vor
Mietbeginn hat der Mieter das Recht, die Aufhebung
des Mietvertrages zu verlangen. Dies gilt nur, wenn der
Wunsch des Rücktritts bis 3 Tage vor Mietbeginn
gegenüber der Vermieterin erklärt wird. Sie ist sodann
berechtigt, von einer eventuellen Anzahlung 20 % des
für die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit
anfallenden Mietpreises einzubehalten. Danach ist die
Mietaufhebung bis zum vereinbarten Mietbeginn nur
gegen Zahlung von 40 % des ursprünglich
vereinbarten Mietpreises möglich.


15. Allgemeine Bestimmungen
Bei Streitigkeiten über die Auslegung des
Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und
deutsches Recht anwendbar. Die Aufrechnung
gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Mieters oder eines berechtigten
Fahrers möglich. Solange und soweit in dieser
Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie die
Vorschriften der allgemeinen Bedingungen der
Kraftfahrtversicherung (AKB) entsprechend
anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser
Vereinbarung ergebende Unklarheiten.


16. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand sowie Erfüllungsort ist der jeweilige
Standort der Mietstation. Im übrigen gelten die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


Stand: September 2008

Hier können Sie die Mietbedingungen ausdrucken.

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Tel: 030/4632060

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